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   VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06   

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VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06 (https://dejure.org/2008,5970)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.04.2008 - 87-I-06 (https://dejure.org/2008,5970)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. April 2008 - 87-I-06 (https://dejure.org/2008,5970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Antragstellung im Organstreitverfahren durch eine Landtagsfraktion in Sachsen trotz entgegenstehendes Aussage des Parlamentes; Heranziehung auf englisch oder französisch verfasster EU-Verordnungen zu Interpretation des deutschen Textes; ...

  • VerfGH Sachsen

    Organstreit; Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Landtages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    23.04.2008 - Verfassungsgerichtshof sieht Sächsischen Landtag in Informationsrechten verletzt

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 11.01.2008)

    Mündliche Verhandlung im Verfahren über die Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Sächsischen Landtages

Besprechungen u.ä.

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Landtags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 585
  • NVwZ-RR 2008, 585
  • DÖV 2008, 1012
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
    Eine Fraktion kann als Teil des Landtages dessen Rechte auch dann in einem Organstreitverfahren geltend machen, wenn das Parlament selbst die Handlung oder Unterlassung gebilligt hat (vgl. BVerfGE 1, 351 [359]; 45, 1 [29]).

    Dieses Recht des Parlaments gelangt in seinem Haushaltsbewilligungsrecht zum Ausdruck, das ihm die rechtlich umfassende, alleinige Entscheidungs- und Feststellungskompetenz über den Haushalt verschafft (vgl. BVerfGE 45, 1 [32]).

    Die Haushaltplanung ist ausschließlich Sache der Staatsregierung; für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans folgt diese Prärogative aus dem Gesamtzusammenhang der Art. 93 ff. SächsVerf i.V.m. dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der auch im Bereich des Haushaltswesens gilt und insofern der parlamentarischen Budgethoheit Schranken setzt, und entspricht zudem der historischen Rechtsentwicklung des Haushaltsrechts (vgl. im Ansatz Kunzmann/Haas/Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 2. Aufl., Art. 93 Rn. 2; siehe auch BVerfGE 45, 1 [31 und 46 f.]; 70, 324 [357]).

    Aus dem Gebot der Organtreue erwächst den Verfassungsorganen im Verhältnis zueinander die Pflicht zur Selbstbeschränkung und zu loyaler Rücksichtnahme (vgl. BVerfGE 45, 1 [39]; 89, 155 [191]).

    Durch die Anerkennung einer umfassenden Informationspflicht der Staatsregierung sollen der Landtag - mithin auch die Fraktionen und einzelne Abgeordnete - in die Lage versetzt werden, den Entwurf des Haushaltsplans und die hierzu geschäftsordnungsmäßig eingebrachten Änderungsanträge sachgerecht zu bewerten und eigene Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel zu entwickeln (vgl. BVerfGE 70, 324 [356]; 92, 130 [137]; siehe auch BVerfGE 45, 1 [38]; 66, 26 [38]).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
    Dies rechtfertigt sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. BVerfGE 110, 199 [214]), der die Staatsregierung nicht nur gegenüber ausforschenden Eingriffen des Parlaments schützt; seinem Schutzzweck entsprechend gilt er auch dann, wenn sie verfassungsrechtlich verpflichtet ist, von sich aus das Parlament zu informieren.

    Eine Pflicht, parlamentarischen Informationsbegehren zu entsprechen oder das Parlament von sich aus zu unterrichten, besteht darum in der Regel dann nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren des Parlaments bei Entscheidungen führen kann, die in die alleinige Kompetenz der Regierung fallen (vgl. BVerfGE 110, 199 [214]).

    Parlamentarische Informationsrechte wie das aus Art. 50 SächsVerf beschränken sich darum grundsätzlich auf bereits abgeschlossene Vorgänge und gestatten es nicht, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [215]).

    Damit er diese Funktionen sachgerecht erfüllen kann, dürfen ihm grundsätzlich diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplanentwurfs ermöglichen (vgl. BVerfGE 70, 324 [355]; 92, 130 [137]; 110, 199 [225]; Siekmann in: Sachs, a.a.O., Art. 110 GG Rn. 77).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
    Die Haushaltplanung ist ausschließlich Sache der Staatsregierung; für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans folgt diese Prärogative aus dem Gesamtzusammenhang der Art. 93 ff. SächsVerf i.V.m. dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der auch im Bereich des Haushaltswesens gilt und insofern der parlamentarischen Budgethoheit Schranken setzt, und entspricht zudem der historischen Rechtsentwicklung des Haushaltsrechts (vgl. im Ansatz Kunzmann/Haas/Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 2. Aufl., Art. 93 Rn. 2; siehe auch BVerfGE 45, 1 [31 und 46 f.]; 70, 324 [357]).

    Damit er diese Funktionen sachgerecht erfüllen kann, dürfen ihm grundsätzlich diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplanentwurfs ermöglichen (vgl. BVerfGE 70, 324 [355]; 92, 130 [137]; 110, 199 [225]; Siekmann in: Sachs, a.a.O., Art. 110 GG Rn. 77).

    Durch die Anerkennung einer umfassenden Informationspflicht der Staatsregierung sollen der Landtag - mithin auch die Fraktionen und einzelne Abgeordnete - in die Lage versetzt werden, den Entwurf des Haushaltsplans und die hierzu geschäftsordnungsmäßig eingebrachten Änderungsanträge sachgerecht zu bewerten und eigene Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel zu entwickeln (vgl. BVerfGE 70, 324 [356]; 92, 130 [137]; siehe auch BVerfGE 45, 1 [38]; 66, 26 [38]).

    Die in den Entwurf des Haushaltsplans eingestellten Budgetansätze sowie die hierzu vorgelegten Begründungen müssen dem Landtag die Beurteilung ermöglichen, ob alle staatlichen Finanzmittel auf der Einnahmen- und Ausgabenseite richtig und vollständig erfasst wurden (vgl. BVerfGE 70, 324 [355]).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
    Auch der Gesichtspunkt, wonach alle wesentlichen, d.h. für das Gemeinwesen grundlegenden Entscheidungen einer parlamentarischen Ermächtigung bedürfen (vgl. BVerfGE 49, 89 [126 f.]), kommt hier nicht zum Tragen.

    Ein parlamentarischer Totalvorbehalt ist in der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht angelegt (vgl. auch BVerfGE 49, 89 [124 f.]; 68, 1 [109]).

  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
    Damit er diese Funktionen sachgerecht erfüllen kann, dürfen ihm grundsätzlich diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplanentwurfs ermöglichen (vgl. BVerfGE 70, 324 [355]; 92, 130 [137]; 110, 199 [225]; Siekmann in: Sachs, a.a.O., Art. 110 GG Rn. 77).

    Durch die Anerkennung einer umfassenden Informationspflicht der Staatsregierung sollen der Landtag - mithin auch die Fraktionen und einzelne Abgeordnete - in die Lage versetzt werden, den Entwurf des Haushaltsplans und die hierzu geschäftsordnungsmäßig eingebrachten Änderungsanträge sachgerecht zu bewerten und eigene Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel zu entwickeln (vgl. BVerfGE 70, 324 [356]; 92, 130 [137]; siehe auch BVerfGE 45, 1 [38]; 66, 26 [38]).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
    Ein parlamentarischer Totalvorbehalt ist in der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht angelegt (vgl. auch BVerfGE 49, 89 [124 f.]; 68, 1 [109]).

    1. Das Recht des Landtages auf Unterrichtung über die Inhalte der Programmvorschläge folgt aus Art. 50 SächsVerf. Zwar stützt die Antragstellerin ihr Begehren nicht auf diese Verfassungsnorm, doch kann der Verfassungsgerichtshof ihre zulässigen Anträge hieran messen, weil § 18 Abs. 2 SächsVerfGHG einer umfassenden Begründetheitsprüfung des von der Antragstellerin verfolgten prozessualen Begehrens nicht entgegensteht (vgl. auch BVerfGE 68, 1 [68]).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
    Die nach dieser Kompetenzverteilung bestehende Verantwortung der Staatsregierung gegenüber Parlament und Staatsvolk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]), der Mitwirkungsrechte des Parlaments an der Haushaltsplanung ausschließt (vgl. Gröpl in: Bonner Kommentar Grundgesetz, a.a.O., Art. 110 Rn. 28; Siekmann in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 110 Rn. 72).

    Parlamentarische Informationsrechte wie das aus Art. 50 SächsVerf beschränken sich darum grundsätzlich auf bereits abgeschlossene Vorgänge und gestatten es nicht, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [215]).

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51

    Petersberger Abkommen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
    Hierzu ist sie nach § 18 Abs. 1 SächsVerfGHG befugt (vgl. auch BVerfGE 1, 351 [359]; 104, 151 [193]).

    Eine Fraktion kann als Teil des Landtages dessen Rechte auch dann in einem Organstreitverfahren geltend machen, wenn das Parlament selbst die Handlung oder Unterlassung gebilligt hat (vgl. BVerfGE 1, 351 [359]; 45, 1 [29]).

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
    Dabei können im hier verfahrensgegenständlichen Rechtsverhältnis zwischen Landtag und Staatsregierung vor allem Gesetzgebungsbefugnisse und sonstige parlamentarische Mitwirkungs- und Informationsrechte verfassungsgerichtlicher Klärung unterzogen werden (vgl. BVerfGE 104, 151 [193 f.]).

    Hierzu ist sie nach § 18 Abs. 1 SächsVerfGHG befugt (vgl. auch BVerfGE 1, 351 [359]; 104, 151 [193]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1984

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
    Durch die Anerkennung einer umfassenden Informationspflicht der Staatsregierung sollen der Landtag - mithin auch die Fraktionen und einzelne Abgeordnete - in die Lage versetzt werden, den Entwurf des Haushaltsplans und die hierzu geschäftsordnungsmäßig eingebrachten Änderungsanträge sachgerecht zu bewerten und eigene Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel zu entwickeln (vgl. BVerfGE 70, 324 [356]; 92, 130 [137]; siehe auch BVerfGE 45, 1 [38]; 66, 26 [38]).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 3/72

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bei Haushaltsgesetzen

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2009 - 41-I-08

    Verletzung des Budgetrechts des Sächsischen Landtages durch die Vorgänge um die

    aa) Im Organstreitverfahren können nur die in einem Verfassungsrechtsverhältnis gründenden Rechtspositionen der beteiligten Organe oder Organteile geltend gemacht werden (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06; vgl. BVerfGE 118, 277 [318]).

    aa) Sie kann Rechte des Sächsischen Landtages im eigenen Namen verfolgen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06).

    Die Antragstellerin ist befugt, Rechte des Sächsischen Landtages unabhängig davon geltend zu machen, ob dieses Vorgehen von dessen mehrheitlichem Willen getragen wird (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06; vgl. BVerfGE 45, 1 [29 f.]).

    Beeinträchtigungen können darüber hinaus auch aus Handlungen resultieren, die Vorwirkungen auf zukünftige Haushalte entfalten (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06).

    Das parlamentarische Budgetrecht erfüllt damit eine besondere demokratische Legitimationsfunktion für finanzwirksames Staatshandeln und ist zugleich ein wesentliches Instrument der parlamentarischen Regierungskontrolle, die eine rechtsstaatliche Demokratie maßgeblich prägt (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06; vgl. BVerfGE 55, 274 [303]; 70, 324 [356]).

    Die Dispositionsfreiheit des Gesetzgebers in Bezug auf die Zuweisung und Verwendung der dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel ist auch bezogen auf künftige Haushaltsperioden zu schützen, mit der Folge, dass deren Vorbelastung unter dem Vorbehalt einer ausdrücklichen parlamentarischen Ermächtigung steht (vgl. VerfGH Rh.-Pf. NVwZ-RR 1998, 145 [147 f.]; vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06).

    Danach ist es Aufgabe der Staatsregierung, in Ausübung der ihr nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf zustehenden Leitungskompetenz eigenverantwortlich die den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechende Haushaltsplanung aufzustellen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06) und für eine ebenfalls diesen Erfordernissen genügende Ausführung des Haushaltsplans (Art. 94 Abs. 2 SächsVerf) Sorge zu tragen.

  • VerfGH Thüringen, 19.12.2008 - VerfGH 35/07

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

    Das Gebot der Organtreue verschafft keinem Verfassungsorgan das Recht, unter Berufung auf die Treuepflicht in den Kernbereich der Kompetenzen eines anderen Verfassungsorgans einzudringen (vgl.: VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.02.2008 - Vf.87-I-06, juris Rn. 97).

    Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergibt sich, dass der Regierung ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zusteht, der vom Parlament nicht ausgeforscht werden darf (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 30.03.2004 - 2 BvK 1/01, BVerfGE 110, S. 199 ; BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83 und 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, S. 100 ; VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.02.2008 - Vf.87-I-06, juris Rn. 115; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2000 - LVG 31/00 -, juris Rn. 52; VerfG Hamburg, Urteil vom 20.05.2003 - LVG 9/02 -, juris Rn. 75).

    VerfGH 35/07 31 Eine Pflicht, parlamentarischen Informationsbegehren zu entsprechen, besteht demnach dann nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren des Parlaments bei Entscheidungen führen kann, die in die alleinige Kompetenz der Regierung fallen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 30.03.2004 - 2 BvK 1/01, BVerfGE 110, S. 199 ; VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.02.2008 - Vf.87-I-06, juris Rn. 115).

    Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 30.03.2004 - 2 BvK 1/01, BVerfGE 110, S. 199 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83 und 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, S. 100 ; VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.02.2008 - Vf.87-I-06, juris Rn. 115).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - VerfGH 12/14

    Landesregierung hat Fragen von Abgeordneten zum Effizienzteam verfas-sungskonform

    Haushaltsgesetz und Haushaltsplan enthalten die wirtschaftlichen Grundsatzentscheidungen für zentrale Bereiche der Politik (vgl. VerfGH NRW, OVGE 45, 308, 315 = juris Rn. 71; BVerfGE 70, 324, 355 = juris Rn. 125; 130, 318, 343 = juris Rn. 105); sie spiegeln damit die Gesamtpolitik der Regierung und der diese stützenden Parlamentsmehrheit wider (vgl. BVerfGE 79, 311, 328 f. = juris Rn. 55 f.; 130, 318, 343 = juris Rn. 107; SächsVerfGH, NVwZ-RR 2008, 585, 586 = juris Rn. 70).

    105 Die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs obliegt sowohl von Verfassungs (vgl. VerfGH NRW, OVGE 55, 285, 290 = juris Rn. 53; Kamp, in: Heusch/Schönenbroi-cher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 81 Rn. 73) als auch von Gesetzes wegen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LHO NRW) allein der Landesregierung; ihr steht insoweit eine Prärogative (vgl. SächsVerfGH, NVwZ-RR 2008, 585, 586 = juris Rn. 70) bzw. ein Initiativmonopol (vgl. Isensee, JZ 2005, 971, 975; Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 110 Rn. 75) zu.

    Zu diesem Zweck sind ihnen grundsätzlich diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur sachverständigen Beurteilung des Haushaltsplans erforderlich sind (vgl. BVerfGE 70, 324, 355 = juris Rn. 124; 92, 130, 137 = juris Rn. 19; 110, 199, 225 = juris Rn. 70; SächsVerfGH, NVwZ-RR 2008, 585, 592 f. = juris Rn. 145, 157).

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 71-I-12

    Unzulässiger Antrag des Sächsischen Rechnungshofes gegen die Sitzverlegung nach

    aa) Das verfassungsrechtliche Gebot der Organtreue ist im Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 3 Abs. 1 und 2 SächsVerf) verwurzelt und sichert im Geflecht der interorganschaftlichen Beziehungen die Einheit der staatlichen Ordnung (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06 - NVwZ-RR 2008, 585 [589]; Voßkuhle, NJW 1997, 2217).

    2008 - Vf. 87-I-06 - NVwZ-RR 2008, 585 [589]; Schenke, Die Verfassungsorgantreue, 1977, S. 26 f., 29; Voßkuhle, a.a.O., 2217).

    Der Grundsatz der Organtreue führt aber nicht dazu, dass die Kompetenzen des einen Verfassungsorgans durch das andere aufgehoben oder eingeschränkt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06 - NVwZ-RR 2008, 585 [589]; HVerfG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 6/04 - juris Rn. 76) bb) Der Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist zwar - obwohl es sich bei dem Rechnungshof nicht um ein staatsleitendes, zu verbindlichen Entscheidungen berufenes Verfassungsorgan handelt (Schwarz, a.a.O., Art. 114 Abs. 2 Rn. 77; Stern, DÖV 1990, 264; Engels, a.a.O., Art. 114 Rn. 147; Kube, a.a.O., Art. 114 Rn. 62) - auch auf den Antragsteller anwendbar.

  • VerfGH Thüringen, 02.02.2011 - VerfGH 20/09

    Organstreitverfahren - Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag ./. Thüringer

    f) Diese nach der Thüringer Verfassung bestehende Rechtslage zur rechtlichen Unverbindlichkeit schlichter Parlamentsbeschlüsse wird weder in der Literatur zum Thüringer Verfassungsrecht (vgl. Linck, in: Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 1994, Art. 48 Rn. 30 f.) noch durch die Rechtsprechung zum Verfassungsrecht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. September 1959 - Vf. 86-VI-58 - VerfGH n. F. 12, 119 [126 f.]; Entscheidung vom 21. Juli 1965 - Vf.67-VI-63 - VerfGH 18, 79 [84]; Entscheidung vom 17. Juni 1993 - Vf.85-VI-91 - VerfGH 46, 176 [182]; BerlVerfGH, Urteil vom 22. November 2005 - 217/04 - juris Rn. 48; SächsVerfGH, Urteil vom 29. Februar 2008 - Vf. 87-I-06 - juris Rn. 111).

    Dies bedeutet aber zugleich, dass dem Grundsatz der Organtreue nur eine kompetenzschützende, nicht aber auch eine kompetenzbegründende Funktion zukommt (ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 - VerfGH 35/07 - S. 30 des Umdrucks; SächsVerfGH, Urteil vom 29. Februar 2008 - Vf. 87-I-06 - juris Rn. 97).

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 134-I-15

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Fraktion durch Ablehnung eines

    Die Beteiligtenfähigkeit einer Fraktion als Einrichtung des Verfassungslebens und mit eigenen geschäftsordnungsrechtlichen Befugnissen ausgestatteter Organteil des Sächsischen Landtags (vgl. § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz, §§ 14 ff. GOLT) ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs anerkannt (SächsVerfGH, Urteil vom 17. Februar 1995, SächsVBl 1995, 227; Urteil vom 18. April 2002, SächsVBl 2002, 185; Urteil vom 29. Januar 2004 - Vf. 52-I-02; Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06 m.w.N.; Urteil vom 21. März 2013 - Vf. 95-I-12).

    Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs trägt damit in diesem Bereich zur Rechtssicherheit bei (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06).

  • VerfG Hamburg, 01.09.2023 - HVerfG 3/22

    Volksbegehren "gegen den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den

    Das aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung entwickelte Gebot der Organtreue verbietet es den Verfassungsorganen, in den Kernbereich der Kompetenzen eines anderen Verfassungsorgans einzudringen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.6.2012, 2 BvE 4/11, BVerfGE 131, 152, juris Rn. 115; VerfGH Thüringen, Urt. v. 19.12.2008, 35/07, LVerfGE 19, 513, juris Rn. 175; VerfGH Sachsen, Urt. v. 29.2.2008, Vf. 87-I-06, LVerfGE 20, 348, juris Rn. 97).
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12

    Anforderungen an die Zusammensetzung einer parlamentarischen Delegation; Recht

    Die Beteiligten streiten über den Inhalt ihrer in einem wechselseitigen Verfassungsrechtsverhältnis gründenden Rechtspositionen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06; vgl.
  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09
    Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH Urteil vom 29. Februar 2008, Vf. 87-I-06).
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 102-I-11

    Kleine Anfrage zur Errichtungsanordnung für die Integrierte Vorgangsbearbeitung

    Die Pflicht zur Verfassungsorgantreue, die das wechselseitige Verhältnis des Landtages und seiner Teile einerseits und der Staatsregierung und ihrer Teile andererseits beherrscht (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06 m.w.N.), hätte es ihr aber auch in diesem Fall geboten, die Frage insoweit - durch wörtliche Zitate und/oder sinngemäße Zusammenfassungen - zu beantworten, wie sie dies bei verfassungsgemäßer Wahrnehmung ihrer Verweigerungsrechte aus Art. 51 Abs. 2 SächsVerf im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse für geboten erachten musste.
  • VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10

    Antrag im Organstreitverfahren wegen des Ausschlusses von drei protokollarischen

  • VerfGH Sachsen, 02.10.2010 - 88-I-10

    Antrag auf Teilnahme des NPD-Abgeordneten Storr an Festakten im eA-Verfahren

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2009 - 130-I-08

    Organstreitverfahren; Zustimmung des Landtagspräsidenten zur Durchsuchung eines

  • OVG Sachsen, 19.11.2018 - 4 A 416/16

    Stadtrat; Ladung; Sitzung; Organ

  • VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 94-I-14
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